Unsere Pflegedienstleitung Frau Klehn informiert
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es wichtige Änderungen bei der Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen werden in einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst.
Das bedeutet: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können künftig bis zu 3.539 Euro pro Jahr für Ersatz- und Kurzzeitpflege nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Geld für eine Ersatzpflege zu Hause oder für einen Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung einsetzen.
Bisher waren die Budgets getrennt, was oft dazu führte, dass ein Teil ungenutzt blieb. Durch die Zusammenlegung können die Beträge nun flexibler eingesetzt werden – je nachdem, wo gerade Unterstützung gebraucht wird. Die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) greift, wenn die pflegende Person z. B. krank wird oder Urlaub braucht. Die Kurzzeitpflege ist gedacht für Zeiten nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht klappt.
Wichtig: Die Kosten müssen bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Ein Erstantrag auf Verhinderungspflege muss einmal gestellt werden.
Fazit: Mehr Geld – mehr Freiheit, da beide Leistungen seit Juli 2025 in einem gemeinsamen Topf liegen.
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